Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Dezember 2011
Anlage

Anlage – (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle 1. Anforderungen an die Fahrer auto S1 Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen haben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung nicht mit Punkten im Fahreignungsregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Auszuges aus dem Fahreignungsregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf. 2. Anforderungen an die zusätzliche Fahrausbildung auto S1 a) Die Ausbildung umfasst mindestens drei Tage mit jeweils acht Stunden Unterricht. normal normal b) Die Ausbildung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. In beiden Ausbildungsteilen sind die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen zu schulen. normal normal c) Der erfolgreiche Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung ist durch eine vom Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen, die beim Führen des Kraftfahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. normal normal d) Nach erfolgreichem Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung hat der Fahrer einmal im Jahr an einem Wiederholungs- und Vertiefungskurs teilzunehmen. normal normal normal alpha 3. Anforderungen an die Fahrzeuge auto S1 a) Die eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen über eine europäische Typgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen. normal normal b) Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen an Bremssysteme nach Anhang I Nummer 2.2.1 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 21. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Fahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37) erfüllen. normal normal c) Die Abmessungen der Fahrzeuge sollen denen eines Personenkraftwagens der Klasse M1, AA Limousine im Sinne von Anhang II Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG bei der Breite, Länge und Wendekreis entsprechen. normal normal d) Die Sichtverhältnisse der eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen denen eines Personenkraftwagens der Klasse M1, AA Limousine im Sinne von Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen. normal normal normal alpha

Kurz erklärt

  • Fahrer von Sonderschutzfahrzeugen müssen eine spezielle Fahrausbildung nachweisen, die vom Bundeskriminalamt oder den Landespolizeien durchgeführt wurde.
  • Nur Fahrer mit einer gültigen Klasse B Fahrerlaubnis und ohne Punkte im Fahreignungsregister dürfen an der Ausbildung teilnehmen.
  • Die Ausbildung dauert mindestens drei Tage mit jeweils acht Stunden und umfasst theoretische sowie praktische Teile.
  • Nach Abschluss der Ausbildung muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, und der Fahrer muss jährlich an einem Auffrischungskurs teilnehmen.
  • Die Fahrzeuge müssen bestimmte Genehmigungen und technische Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass sie den Standards für Personenkraftwagen entsprechen.